Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist
der bestellte Verwalter ausschließlich für die Belange des Gemeinschaftseigentums zuständig. Alle Angelegenheiten des Sondereigentums obliegen dem jeweiligen Eigentümer selbst. Für vermietete
Einheiten kann dem Verwalter aber auch die Sondereigentumsverwaltung übertragen werden, der dann den Eigentümer in allen Belangen - die Wohnung betreffend - gegenüber dem Mieter, Behörden und
sonstigen Dritten vertritt.
Im einzelnen sind folgende Aufgaben damit auf den Verwalter
übertragen:
- Entgegennahme oder Einzug der Mieten, Nebenkosten und sonstigen Nutzungsentgelte zu
den Fälligkeitsterminen; Eingangskontrolle, Geltendmachung vereinbarter Mieterhöhungen, soweit der Erhöhungsbetrag unmittelbar mietvertraglich bestimmt ist und Umlage der gesetzlich zulässigen
Betriebskosten.
- Leistung aller für die Bewirtschaftung notwendiger Zahlungen an den
Fälligkeitsterminen, sofern diese das Sondereigentum betreffen.
- Abschluss von Wartungsverträgen mit entsprechenden Fachfirmen, z. B. Wartung einer
dezentralen Warmwasseraufbereitungsanlage.
- Veranlassung und Überwachung aller erforderlichen laufenden Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen.
- Abrechnung der Betriebskosten gegenüber dem Mieter nach Wirksamwerden der
Jahresabrechnung durch Beschluss der Eigentümerversammlung.
- Kündigung bzw. Entgegennahme von Kündigungen.
Die Sondereigentumsverwaltung stellt somit eine Entlastung für den Vermieter einer
Eigentumswohnung dar.
zum Mustervertrag Sondereigentumsverwaltung